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Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache einmal wiederholt werden.
Wurde der schriftliche Prüfungsteil bestanden, kann die Wiederholung auf den nicht bestandenen mündlichen Prüfungsteil in demselben Fachgebiet beschränkt werden. Der Prüfling erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Zulassung zur Wiederholungsprüfung, ob er die gesamte Prüfung oder nur die nicht bestandene mündliche Prüfung wiederholt.
Wird nur der mündliche Prüfungsteil wiederholt, werden die Noten des bereits bestandenen schriftlichen Prüfungsteils bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 8 übernommen, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Prüfung absolviert wird.
Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine Teilnahme an der Prüfung in dieser Sprache bis zum Ablauf von fünf Jahren ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die nicht bestandene Wiederholungsprüfung.
Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 22 und 24 als nicht bestanden gilt, kann sie in derselben Sprache einmal,…
Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Mitteilung der Bewertung der schriftlichen Prüfung beantragt, darf nur…
Im Falle eines Nichtbestehens der Prüfung Teil 2 (schriftliche Prüfung) oder der Prüfung Teil 3 (mündliche Prüfung) kann die Prüfungsteilnehmerin oder der…
Ein nicht bestandener schriftlicher oder ein nicht bestandener mündlicher Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.