§ 61 MntDBwVVDV
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
die Zwischenprüfung bestanden hat und
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.