§ 6 MntZollDVDV
Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition12341100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht2 93,69 bis 87,50143 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht4 83,39 bis 79,20125 79,19 bis 75,00116 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht7 70,89 bis 66,7098 66,69 bis 62,5089 62,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht10 58,39 bis 54,20611 54,19 bis 50,00512 49,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können13 41,69 bis 33,40314 33,39 bis 25,00215 24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können16 12,49 bis 0,000
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.
Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.