§ 14 MobVerkKflAusbV
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1)
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2)
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.