§ 6 MobVerkKflAusbV
Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
(1)
Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
(2)
Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3)
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4)
Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.
(5)
Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.