Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie · Art 3
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§ 21 MontanMitbestGErgGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen