Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie · Art 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 23 MontanMitbestGErgGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen