§ 100 MontanMitbestGErgGWO 2005
Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
(1)
Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2)
Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3)
§ 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.