§ 63 MontanMitbestGErgGWO 2005
Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gültigen Stimmen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60);
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften in der Reihenfolge ihrer Benennung;
der gewählten Delegierten,
der Ersatzdelegierten
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.