§ 96 MontanMitbestGErgGWO 2005
Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten:
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden;
dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;
dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen;
dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen;
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
§ 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.