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Die nach Artikel 2 des Übereinkommens übernommenen Lasten trägt der Bund, außer für folgende Einrichtungen:
Die Lasten für die Messwertansager der Stationen außer Wittringen/Saar einschließlich Beschaffung eines Ersatzgerätes trägt das Land Rheinland-Pfalz.
Die Lasten für den Messwertansager der Station Wittringen/Saar trägt das Saarland.