Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zu den nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens berechtigten Vertretern gehören auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland auch die Landesvertreter von Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können die fernübertragenen Wasserstandsdaten über die Zentrale Apach abfragen. Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten.
Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind berechtigt, gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens die Wasserstände unmittelbar bei den Stationen abzufragen Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten.
Die Länder werden die Zahl der Anrufberechtigten möglichst klein halten.