MoselSchPV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2.03 MoselSchPVSchiffseichungMoselschiffahrtspolizeiverordnung · Erster Teil, Kapitel 2 § 2.02§ 2.04 Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.