§ 3.26 MoselSchPV
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
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