MoselSchPV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6.27 MoselSchPVDurchfahren der WehreMoselschiffahrtspolizeiverordnung · Erster Teil, Kapitel 6, Abschnitt V. § 6.26§ 6.28 Das Durchfahren der Wehre ist verboten.