Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung · Abschnitt 3
Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.
§ 10 MPAHSBundVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen