§ 3 HZInstrmMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 UhrmAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 LebensMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Abs. 1 MSchnAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 StrWAusbV 2002Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.