§ 1 KerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B,…
§ 1 BühnenM/PlastAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
Der Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt.
§ 1 GlasmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt.
§ 1 FKeramAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
Der Ausbildungsberuf Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin wird staatlich anerkannt.