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Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über
die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses entscheidet,
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen,
die Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,
die Feststellung der Note für jeden der Teile der Meisterprüfung und
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.
Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.
Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.
An den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben dem Vorsitzenden Der Meisterprüfungsausschuss kann in seinen…
Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Teils der Meisterprüfung, die nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden Vorschriften…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied beziehungsweise seine Stellvertretung,…
Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2…
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ihre oder seine Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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