§ 5 MSchnAusbV 2004
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,
Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
Fertigstellen von Bekleidung,
Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.