§ 118 MStVMedienstaatsvertrag (MStV) Vom 14. bis 28. April 2020*
Bis zum 1. Dezember 2025 nach § 30a Abs. 7 veröffentlichte Telemedienkonzepte sind bis zum 31. Dezember 2027 an die Maßgaben dieses Staatsvertrages anzupassen.
Art. 1 Abs. 2 Nr. 9 SN-21379Reformstaatsvertrag
§ 118 wird wie folgt neu gefasst: „§ 118 Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte Bis zum 1. Dezember 2025 nach § 30a Abs. 7 veröffentlichte…
Art. 7 Abs. 1 SN-10727Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 SN-10727Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach…
Art. 1 Abs. 6 SN-19945Dritter Medienänderungsstaatsvertrag
„(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten…