§ 121 MStVMedienstaatsvertrag (MStV) Vom 14. bis 28. April 2020*
§ 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021.
§ 79 Abs. 2 MStV SNAllgemeine Bestimmungen
Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 72 Abs. 1a StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Ziff. i 32020R1108VERORDNUNG (EU) 2020/1108 DES RATES vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „ Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften “;
§ 25 Abs. 1 JMStV SNJugendmedienschutz-Staatsvertrag
Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten…