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Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird § 16 wie folgt neu gefasst: „Dauer der Werbung, Sponsoring“.
In § 8a Abs. 1 Satz 6 wird der Verweis auf „§ 13 Abs. 1 Satz 3“ durch den Verweis auf „§ 13 Satz 3“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „den Rundfunkbeitrag“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt neu gefasst: „§ 13 Finanzierung Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Gebührenerträge“ durch das Wort „Beitragserträge“ ersetzt.
In Absatz 5 wird das Wort „Gebührenfestsetzung“ durch das Wort „Beitragsfestsetzung“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 16 Dauer der Werbung, Sponsoring“.
Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: „(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 4 Abs. 2.“
In § 43 Satz 2 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.
§ 52 b wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 wird das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt.
§ 62 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkgebührenerhöhung“ durch das Wort „Rundfunkbeitragserhöhung“ ersetzt.
In Satz 5 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt.
In Satz 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 sowie“ gestrichen.
In § 64 Satz 1 werden die Wörter „an der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitrag“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Rundfunkgebühren“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkdarbietungen“ durch das Wort „Rundfunk“ ersetzt.
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrags“ durch die Angabe „nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010…
Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt gefaßt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.