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§ 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. In diesem Fall gelten so viele terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme als beauftragt, wie nach § 29 Abs. 2 für die betreffende Landesrundfunkanstalt höchstens beauftragbar wären. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.
§ 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. In diesem Fall gelten so viele terrestrisch…
Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20.…
§ 28a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die nach dem Medienstaatsvertrag, in der Fassung des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 27. Dezember…
Vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme nach § 52.
Nach § 121a werden folgende §§ 121b bis 121d eingefügt: „§ 121b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für Schwerpunktangebote nach § 28a § 28a tritt am 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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