§ 29 MStV
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nur nach Maßgabe eines nach § 30a durchgeführten Verfahrens zulässig; § 30 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die zeitgleiche und inhaltsgleiche Verbreitung der im Sinne des Absatzes 2 beauftragten Programme im Internet.
[Tritt gemäß § 121c Satz 1 am 1. Januar 2027 in Kraft.]
Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
das Programm „Deutschlandfunk“,
das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio und
ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.