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Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die zuständige Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Landesmedienanstalten regeln das Nähere zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach Absatz 1 durch Satzung.
Vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme nach § 52.
Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die Vorschriften der §§ 15, 57 und 68 keine Anwendung. § 53 findet mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 1 entsprechende Anwendung. Die zuständige Landesmedienanstalt kann von Veranstaltern von Rundfunkprogrammen im Sinne des Absatzes 1 die in den §§ 55 und 56 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.
Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die Vorschriften der §§ 15, 57 und 68 keine Anwendung. § 53 findet mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 1…
die bei einer ausschließlichen Verbreitung im Internet im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 1 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder…
Die Landesanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Bescheid. Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen…
Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. § 54 sowie entsprechende Bestimmungen des Landesrechts für nicht…
Wer als Veranstalterin oder Veranstalter privaten Rechts ein Rundfunkprogramm veranstalten will, bedarf hierzu einer Zulassung, soweit es sich nicht um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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