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Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“.
Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch
den Bayerischen Rundfunk (BR),
den Hessischen Rundfunk (HR),
den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR),
den Norddeutschen Rundfunk (NDR),
Radio Bremen (RB),
den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
den Südwestrundfunk (SWR),
den Saarländischen Rundfunk (SR) und
den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
das Vollprogramm „3sat“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter und
Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF überführen die in § 28a genannten gemeinsamen Fernsehprogramme in Angebote im Internet…
das Programm „Deutschlandfunk“,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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