§ 40 Abs. 4 Nr. 1 MTAPrVDurchführung des mündlichen Teils
im Fall
§ 2 Abs. 1 MB-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Die staatliche Prüfung für den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
§ 12 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Die staatliche Prüfung besteht aus
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 MTAPrVZeugnis über die staatliche Prüfung
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
§ 48 Abs. 2 MTAPrVDurchführung des praktischen Teils
Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person einzeln zu prüfen.