§ 47 Abs. 2 Nr. 2 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
§ 8 Abs. 3 RettSanAPV SL 2023Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023*)
Die Note der schriftlichen Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in einem Zeugnis ausgewiesen.
§ 35 Abs. 1 MTAPrVNote für den schriftlichen Teil
Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils…
§ 26 MTAPrVBenotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
§ 10 Abs. 2 PodAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem…