§ 29 MTAPrV
Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3:
Kompetenzbereich I,
Kompetenzbereich II und
Kompetenzbereich IV.
Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens ein funktionsdiagnostischer Prozess Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 3 Berücksichtigung finden.
aus dem Bereich der Sinnesorgane oder aus dem Bereich des Nervensystems und der Muskelfunktion und
aus dem Bereich des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und des respiratorischen Systems.
Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen II und IV der Anlage 3. Gegenstand der zweiten Aufsichtsarbeit sind zwei unterschiedliche funktionsdiagnostische Prozesse aus dem Kompetenzbereich I.