§ 45 Abs. 1 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende des…
§ 35 Abs. 1 MTAPrVNote für den schriftlichen Teil
Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils…
§ 12 Abs. 2 GesFBerWeitBDV SLVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005*
Aus den Ergebnissen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung nach § 8 bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den…
§ 41 Abs. 2 MTAPrVBenotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der…
§ 17 Abs. 1 PflAssAPrV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 13 Absatz 4 und des praktischen Teils der Prüfung nach § 14 Absatz 6…