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Für die Bewertung der Modulprüfung nach § 7, der einzelnen Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses der staatlichen Prüfung gelten die folgenden Grundsätze: „sehr gut“ = wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (13 - 15 Punkte), „gut“ = wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (10 - 12 Punkte), „befriedigend“ = wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (7 - 9 Punkte), „ausreichend“ = wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (4 - 6 Punkte), „mangelhaft“ = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (1 - 3 Punkte), „ungenügend“ = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (0 Punkte).
Aus den Ergebnissen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung nach § 8 bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern für jeden Prüfungsteil eine Gesamtnote sowie die Abschlussnote der staatlichen Prüfung.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit mindestens 4 Punkten („ausreichend“) bewertet wird.
Über die bestandene Prüfung der Weiterbildung nach § 6 Absatz 1 ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Über die bestandene Prüfung der Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 zu erteilen. Das Zeugnis weist die Ergebnisse der bestandenen Modulprüfungen und der bestandenen Teile der staatlichen Prüfungen auf. Zudem wird eine Abschlussnote festgelegt, die sich zu 30 Prozent aus dem Gesamtergebnis der Modulprüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und zu 70 Prozent aus dem Gesamtergebnis der staatlichen Prüfungen nach Absatz 2 ergibt.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre durch die Weiterbildungseinrichtung, Anträge auf Zulassung zur Prüfung sowie Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre durch die zuständige Behörde aufzubewahren.