§ 73 Abs. 2 MTAPrVBescheinigung
Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.
§ 95 Abs. 2 MTAPrVBescheinigung
Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.
§ 88 Abs. 2 MTAPrVBescheinigung
Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.
§ 62 Abs. 1 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
§ 60 Abs. 1 Nr. 3 MTAPrVErforderliche Unterlagen
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,