§ 95 Abs. 1 MTAPrVBescheinigung
Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
§ 70 Abs. 2 MTAPrVBescheinigung
Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 10 zu verwenden.
§ 88 Abs. 2 MTAPrVBescheinigung
Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.
§ 65 Abs. 1 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung…
§ 90 Abs. 1 Nr. 1 MTAPrVDurchführung des Anpassungslehrgangs
theoretischen und praktischen Unterricht,