§ 78 MTAPrV
Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1)
Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2)
Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.