§ 85 Abs. 3 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
§ 53 Abs. 3 HebStPrVStudien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der…
§ 16 Abs. 6 SächsLVOSächsische Laufbahnverordnung
Hat die oder der Antragstellende den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige…
§ 67 Abs. 3 PsychThApprOApprobationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang einmal verlängert werden. Für die Inhalte, die Dauer und den…
§ 69 Abs. 1 MTAPrVWiederholung
Wer eine Aufgabenstellung der Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.