Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. Er ist unter Anleitung und Verantwortung einer erfahrenen ausbildenden Person durchzuführen. Sie muss über die Laufbahnbefähigung verfügen, welche die oder der Antragstellende anstrebt. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle bestellt die ausbildende Person und legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs, insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen, vorab fest.
Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden von der ausbildenden Person nach der Notenskala des § 9 bewertet. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ergibt.
Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle gibt der oder dem Antragstellenden die Gesamtnote und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs schriftlich bekannt.
Die Rechte und Pflichten der oder des Antragstellenden während eines Anpassungslehrgangs sind vorab vertraglich zu vereinbaren.
Hat die oder der Antragstellende den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle den Anpassungslehrgang auf Antrag bis zu einem Jahr höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern.
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen…
Ziel eines Anpassungslehrgangs bei Berufsabschlüssen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den…
Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die Möglichkeit einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung…
Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.