§ 15 MTBG
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
(1)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.
1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
2.
erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
(2)
Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.
(3)
Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.