§ 16 MTBG
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn
eine besondere Härte vorliegt und
das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.