§ 39 MtDBwVWehrtechnikVDV
Nach dem Ende der Lehrgänge berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter
eine Rangpunktzahl für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ und
eine gemeinsame Rangpunktzahl für den Einführungslehrgang, den Lehrgang „Datenverarbeitung“ und den Abschlusslehrgang.
Bei der Ermittlung der Rangpunkzahl
nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Rangpunkte der beiden Klausuren jeweils einfach zu gewichten und
nach Absatz 1 Nummer 2
sind die Rangpunkte der drei Klausuren des Abschlusslehrgangs jeweils vierfach zu gewichten,
ist die Rangpunktzahl der beiden Leistungstests des Lehrgangs „Datenverarbeitung“ zweifach zu gewichten und
ist die Rangpunktzahl der Leistungstests des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs einfach zu gewichten.