§ 70 Nr. 1 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,
§ 49 Nr. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVZweck der Laufbahnprüfung
dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und
§ 51 Nr. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVTeile der Laufbahnprüfung
einer schriftlichen Prüfung und
§ 74 Nr. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVBestehen der Laufbahnprüfung
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
§ 57 Abs. 1 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im…