Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Teil 4, Abschnitt 1
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.
§ 51 MtDBwVWehrtechnikVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen