§ 39 MtDFmEloAufklVDV
Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils
eine Klausur und
ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
drei schriftliche Leistungstests sowie
zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
drei schriftliche Leistungstests und
zwei praktische Leistungstests,
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
einen schriftlichen Leistungstest und
zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ zwei Klausuren.