§ 44 MtDFmEloAufklVDV
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1)
(2)
Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.