Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Abschnitt 1
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.
§ 4 MtDFmEloAufklVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen