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1Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 12,80 Euro für jeden Kalendertag der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag, der in eine Elternzeit fällt. 2Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. 3Bei Beamtinnen, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 205 Euro begrenzt.