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1Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach §§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. 2Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei ärztlichen Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 des Mutterschutzgesetzes). 3Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 3, 4 und 17a bis 17d der durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 2 Absatz 4 Satz 3 der Elternzeitverordnung richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.