§ 18 Abs. 5 ELVVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter…
§ 5 Abs. 2 MPAHSBundVVerordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr…
§ 4 Abs. 2 MISSAufstVVerordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung…
§ 7 Abs. 3 AOJ Vollz. m.D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. m.D.) Vom 9. September 2025
Die Entscheidung über die Verlängerung nach Absatz 2 trifft die oberste Ausbildungsbehörde. Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts ist…
§ 18 Abs. 2 LAP-htVerwDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung…