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Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre.
Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von bis zu einem Jahr oder die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte kann insbesondere angeordnet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
das Ziel der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder
wegen Dienstunfähigkeit, Beurlaubung oder sonstiger zwingender persönlicher Umstände gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen oder sich diesem in ausreichendem Maße zu widmen.
Die Entscheidung über die Verlängerung nach Absatz 2 trifft die oberste Ausbildungsbehörde. Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts ist der weitere Ausbildungsverlauf mit dem H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - abzustimmen und gesondert zu regeln.