MVTAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MVTAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.